Pflegeberatungund Finanzierung
Unsere Mitarbeiter beraten Sie gerne zu allen individuellen Fragen der Gesundheits- und Krankenpflege. Zusätzlich übernehmen wir die von der Pflegeversicherung regelmäßig geforderten Pflegeberatungen im Bereich der häuslichen Pflege nach SGB XI § 37.3
Wenn sich Pflegebedürftige durch Angehörige oder Freunde in der eigenen häuslichen Umgebung pflegen lassen, dann können Sie dafür von der Pflegekasse Pflegegeld erhalten. Damit in solchen Situationen trotzdem eine Qualitätssicherung stattfindet und der pflegende Angehörige nicht allein gelassen wird, findet in wiederkehrenden Intervallen ein Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst statt. Diese Besuche werden vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Ein Ziel dieser „Pflegeeinsätze“ oder „Qualitätssicherungsbesuche“ ist einerseits die Beratung. Häufig stehen auch folgende Fragen im Vordergrund:
Fragen zu Höherstufung, Widerspruchsverfahren
Hilfsmittel zur Erhaltung der Selbstständigkeit, Erleichterung der Pflege
Hebe- und Lagerungstechniken
Alltagsbewältigung im Umgang mit demenziell erkrankten Menschen
Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
Häufigkeit der Beratungsbesuche (von der Pflegekasse vorgegeben):
- Pflegegrad 2 und 3: 1 x halbjährlich
- Pflegegrad 4 und 5: 1 x vierteljährlich
- Pflegegrad 1 ist freiwillig, die Beratung kann 2x jährlich in Anspruch genommen werden
Finanzierung
Die häusliche Pflege ist ein sehr umfassendes und komplexes Thema, bei dem es keine Patentlösung gibt. Ausgerichtet auf Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse beraten wir Sie selbstverständlich gerne kostenlos. Uns ist es wichtig, optimale und finanzierbare Lösungen aus Ihrem Blickwinkel zu entwickeln.
Pflegeeinstufung
Als Erstes gilt es den Grad der Pflegebedürftigkeit zu klären. Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in ihrem Alltag Hilfen auf Dauer benötigen. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Krankenkasse stellen. Im Auftrag der Krankenkasse stellt dann der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) fest, welcher Pflegegrad vorliegt.
Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Ausschlaggebend ist der tägliche Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Wir unterstützen Sie bei allen notwendigen Anträgen und überwinden mit Ihnen alle behördlichen Hürden.
Wir klären für Sie
- den Umfang des Pflegebedarfes und welcher Pflegegrad voraussichtlich erreicht wird.
- welche Pflegehilfsmittel benötigt werden und wer diese zur Verfügung stellt.
Pflegeeinstufung
Allererstes gilt es den Grad der Pflegebedürftigkeit zu klären. Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in ihrem Alltag Hilfen auf Dauer benötigen. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Krankenkasse stellen. Im Auftrag der Krankenkasse stellt dann der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) fest, welcher Pflegegradvorliegt.
Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Ausschlaggebende ist der tägliche Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Wir unterstützen Sie bei allen notwendigen Anträgen und überwinden mit Ihnen alle behördlichen Hürden.
Wir klären für Sie
- den Umfang des Pflegebedarfes und welcher Pflegegrad voraussichtlich erreicht wird.
- welche Pflegehilfsmittel benötigt werden und wer diese zur Verfügung stellt.
Sie haben noch Fragen oder wünschen weitere Informationen? Dann machen Sie doch einfach einen Beratungstermin mit uns aus.